Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
ABSCHNITT 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 14.Paragraph 14,
Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:
zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 125 Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984;zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des Landarbeitsgesetzes 1984;
Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40064927